Verordnung zum Gesetz über den
Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
AFuV
Ausfertigungsdatum:
15.02.2005
Vollzitat:
"Amateurfunkverordnung
vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist"
Stand: |
Zuletzt
geändert durch Art. 4 Abs. 109 G v. 18.7.2016 I 1666 |
Mittelbare
Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 19. 2.2005 +++)
Auf Grund
des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 6 und 8 Satz 2 des
Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die durch Artikel 229
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Diese
Verordnung regelt
1.
die Durchführung und die
inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
2.
die Einteilung der verschiedenen
Arten von Amateurfunkzeugnissen,
3.
das Anerkennen ausländischer
Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,
4.
das Verfahren der Zuteilung und
Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,
5.
den Ausbildungsfunkbetrieb,
6.
die technischen und betrieblichen
Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich
der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und
7.
die Gebühren und Auslagen für
Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2).
Regelungen
der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer
Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.
Im Sinne
dieser Verordnung ist
1.
"fachliche Prüfung für
Funkamateure" eine Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses;
2.
"Amateurfunkzeugnis oder
Prüfungsbescheinigung" die Bestätigung einer in- oder ausländischen
Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung für
Funkamateure nach bestimmten Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse);
3.
"Klubstation" eine
Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter
Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;
4.
"fernbediente oder automatisch
arbeitende Amateurfunkstelle" eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle,
die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.);
5.
"Relaisfunkstelle" eine
fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die empfangene
Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder
eingespeicherte Signale fern ausgelöst aussendet und dabei zur Erhöhung der
Erreichbarkeit von Amateurfunkstellen dient;
6.
"Funkbake" eine
automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die
selbsttätig Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen
erzeugt;
7.
"Spitzenleistung (PEP)"
die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer
Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der
Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand
abgeben kann;
8.
"effektive Strahlungsleistung
(ERP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt
wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol;
9.
"gleichwertige isotrope
Strahlungsleistung (EIRP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar
der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den
isotropen Kugelstrahler;
10.
"belegte Bandbreite" die
Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer
oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen jeweils 0,5 % der
gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen;
11.
"unerwünschte Aussendung"
jede Aussendung außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die
Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart gerade
ausreicht, um die Übertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Güte
sicherzustellen, die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist.
(1) Der
Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung
eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder
elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten.
Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt
und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Die
Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß Anlage 2
Nr. 1 dieser Verordnung entrichtet wurde.
§ 4 Prüfungsanforderungen und
Prüfungsinhalte
(1) In der
fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis
der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:
1.
technische Kenntnisse,
einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und
deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,
2.
betriebliche Kenntnisse (nationale
und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und
3.
Kenntnisse über nationale
Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.
(2) In der
fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis
der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten
Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Inhaber
der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine
Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten.
(4)
Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen
nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen
von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(5) In einer
freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von
Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage
2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von
praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen
der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
(1) Die
Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der
unter den nach Absatz 5 festzulegenden Voraussetzungen eine mündliche
Nachprüfung folgen kann. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(2) Der
Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist
bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse,
Fähigkeiten und soweit erforderlich auch Fertigkeiten nachgewiesen hat. Bei
nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der
Prüfungsvorsitzende.
(3) Nicht
bestandene Prüfungsteile können innerhalb von 24 Monaten nach der Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss
die Prüfung vollständig wiederholt werden. Nicht bestandene Zusatzprüfungen
können nur als vollständige Zusatzprüfung erneut abgelegt werden. § 3 gilt
entsprechend.
(4)
Behinderten Menschen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der
Prüfungsdurchführung auf Wunsch die ihren besonderen Belangen entsprechenden
Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist mit der Antragstellung zur
Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen. Über Art und
Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Regulierungsbehörde.
(5)
Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden nach Anhörung der
betroffenen Kreise von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem
Amtsblatt veröffentlicht.
(1) Zur
Abnahme von Prüfungen werden von der Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse
gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens
einem Beisitzer.
(2) Die
Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom
Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige der
Regulierungsbehörde sein. Die Berufung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie
kann verlängert werden. Die Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern
auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu
zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt
ist.
(3) Zum
Prüfer kann bestellt werden, wer
1.
volljährig und
2.
Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses
der Zeugnisklasse A oder im Besitz eines mindestens gleichwertigen
berufsqualifizierenden Abschlusses ist.
Einzelheiten
werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt
veröffentlicht.
§ 7 Amateurfunkzeugnis
(1)
Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A und E eingeteilt. Das
Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht der harmonisierten Prüfungsbescheinigung
(HAREC) der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und
Telekommunikation). Die Amateurfunkzeugnisse werden von der Regulierungsbehörde
nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.
(2)
Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist,
dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit
die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat.
(3)
Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist,
dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit
die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
§ 8 Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen und
Genehmigungen
(1)
Prüfungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur Umsetzung der
CEPT-Empfehlungen zu harmonisierten Prüfungsbescheinigungen verpflichtet haben,
stehen deutschen Amateurfunkzeugnissen der entsprechenden Klasse gleich. Nähere
Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen der CEPT werden von der
Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Andere
Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen können anerkannt werden, wenn die
ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsinhalte und Anforderungen denen eines
deutschen Amateurfunkzeugnisses gleichwertig sind. Der Regulierungsbehörde ist
vom Original der Urkunden oder von Dokumenten nach Satz 1, die nicht in
deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, eine
beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
§ 9 Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
(1) Die
Regulierungsbehörde lässt auf Antrag eine natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1
des Amateurfunkgesetzes auf der Grundlage ihres vorgelegten
Amateurfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung im Sinne von § 8
zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens zu.
(2) Die
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur zur
Nutzung der in Anlage 1 ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der
dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der in seiner Zulassung
festgelegten Zeugnisklasse (Berechtigungsumfang).
(3) Mit dem
Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des
Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an
welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen betreiben wird.
(4) Der
Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Änderung des Namens oder der
Anschrift unverzüglich sowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle
oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten
Amateurfunkstellen vor Inbetriebnahme in schriftlicher oder elektronischer Form
der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(5) Für den
Empfang von Aussendungen ist eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
nicht erforderlich.
(1) Ein
personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des
Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines
bestimmten Rufzeichens. Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet
wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.
(2) Die
Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen
Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den
Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende
Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. Rufzeichenzuteilungen dürfen
befristet werden.
(3) Die
Regulierungsbehörde erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen
Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. Der Rufzeichenplan
enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den
Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht
zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international
gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.
(1)
Rufzeichen dienen der Identifikation. Die für den jeweiligen Verwendungszweck
zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung
sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln.
Weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung können einschließlich der
Ausnahmeregelung nach Absatz 4 von der Regulierungsbehörde festgelegt und in
ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden.
(2) Beim
Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine
Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet
werden.
(3) Dem
Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden. Diese
dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen.
(4) Mit
einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am
Amateurfunkdienst teilgenommen werden. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch
der vorherigen Zustimmung durch die Regulierungsbehörde.
(1) Der
Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der
fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des
Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure
nach vorheriger Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2
des Amateurfunkgesetzes berechtigt. Das Ausbildungsrufzeichen wird auf Antrag
zugeteilt. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den
Ausbildungsfunkbetrieb festgelegt.
(2) Im
Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die
nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am
Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Inhabers des
Ausbildungsrufzeichens gestattet.
(3) Während
des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das zugeteilte
Ausbildungsrufzeichen zu benutzen.
(4) Beim
Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben über den Funkbetrieb
schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen. Dieser hat die
Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren.
§ 13 Fernbediente oder
automatisch arbeitende Amateurfunkstellen
(1) Der
Betrieb einer fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle
bedarf einer gesonderten Rufzeichenzuteilung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 des
Amateurfunkgesetzes. Diese Funkstelle darf nur an dem in der
Rufzeichenzuteilung aufgeführten Standort unter den dort festgelegten
Rahmenbedingungen betrieben werden.
(2) Der
Rufzeichenzuteilung geht eine standortbezogene Verträglichkeitsuntersuchung für
die jeweils zur Nutzung beabsichtigte Frequenz voraus. Das Rufzeichen kann nur
zugeteilt werden, wenn entsprechende Frequenzen verfügbar sind.
(3) Mit der
Rufzeichenzuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der
fernbedient oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle festgelegt. Sie kann
mit weiteren Auflagen versehen werden, die eine störungsfreie Frequenznutzung
gewährleisten sollen. Einzelheiten werden von der Regulierungsbehörde nach
Anhörung der betroffenen Kreise festgelegt und in ihrem Amtsblatt
veröffentlicht.
(4) Der
Funkbetrieb über fernbediente Amateurfunkstellen nach Absatz 1 ist
Funkamateuren mit zugeteiltem Rufzeichen zu gestatten. Aussendungen und
Funkverkehr der Amateurfunkstellen nach Absatz 1 haben Vorrang vor dem übrigen
Amateurfunkverkehr und dürfen nicht beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung
eines störungsfreien Betriebs kann der Inhaber des Rufzeichens einer fernbedienten
Amateurfunkstelle nach Absatz 1 andere Funkamateure von der Nutzung der
Amateurfunkstelle ausschließen. Die Regulierungsbehörde ist hiervon zu
unterrichten.
(5) Die
Zuteilung für Funkstellen nach Absatz 1 kann außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
genannten Fällen auch widerrufen werden, wenn
1.
der Inhaber des Rufzeichens
innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung den bestimmungsgemäßen Betrieb der
fernbedienten oder automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle nicht aufgenommen
hat oder eine Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegt,
2.
die Verträglichkeit mit anderen
Nutzungen nicht mehr gewährleistet ist oder
3.
die Voraussetzung des Absatzes 2
Satz 2 nicht mehr gegeben ist oder
4.
der Inhaber des Rufzeichens seine
Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Auflage nach Absatz 3 Satz 2
nicht erfüllt.
§ 14 Klubstationen
(1) Das
Rufzeichen für das Betreiben einer Amateurfunkstelle als Klubstation gemäß § 3
Abs. 3 Nr. 4 des Amateurfunkgesetzes wird einem zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur zugeteilt, wenn er vom Leiter einer
Gruppe von Funkamateuren der Regulierungsbehörde in schriftlicher oder
elektronischer Form als Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden
ist. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Betrieb der
Klubstation festgelegt.
(2)
Unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 des Amateurfunkgesetzes kann die
Zuteilung widerrufen werden, wenn die Benennung des Funkamateurs durch den
Leiter der Gruppe von Funkamateuren in schriftlicher oder elektronischer Form
zurückgezogen wird oder die Gruppe sich aufgelöst hat.
(3)
Funkamateure mit Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die die
Klubstation mitbenutzen, haben dabei das Rufzeichen der Klubstation zu
verwenden.
(4) Zum
Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit einem Amateurfunkzeugnis der
Klasse E dürfen die Klubstation im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs gemäß § 9
Abs. 2 mitbenutzen.
§ 15 Rufzeichenliste
(1) Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und
ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.
(2) Die
Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
1.
zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und
Verwendungszweck,
2.
Name, Vorname und Anschrift des
Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
3.
Standort der ortsfesten
Amateurfunkstelle.
(3) Der
Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch
ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde
einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise
auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche
werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und
die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.
§ 16 Technische und
betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen
(1) Die
Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzurichten und zu unterhalten.
(2) Für die
Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes gelten die in Anlage 1 zu
dieser Verordnung festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen.
Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag für besondere experimentelle und
technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Ausnahmen
befristet gestatten. Dies kann unter zusätzlichen Auflagen erfolgen und von der
Zuteilung eines weiteren Rufzeichens abhängig gemacht werden.
(3) Eine
Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationsnetzen verbunden werden. Dabei
sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die
Bereitstellung von Verbindungen zu Telekommunikationsnetzen über eine
fernbediente Amateurfunkstelle nach § 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens
für diese Amateurfunkstelle gestattet.
(4)
Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringst
mögliche Maß zu beschränken. Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 1
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) werden
nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
veröffentlicht.
(5) Auf
Anforderung der Regulierungsbehörde hat der Funkamateur technische Unterlagen
über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten
Antennenanlage vorzulegen.
(6)
Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind an einem
Abschlusswiderstand durchzuführen.
(7) Der
Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der internationale
Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen
gelten als offene Sprache.
(8)
Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt
werden; Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes
über Satelliten gelten nicht als verschlüsselte Aussendungen. Das Aussenden von
irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen Darbietungen
sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen
des See- und Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.
(9) Der
Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche
Benutzung seiner Amateurfunkstelle auszuschließen.
§ 17 Störungen und Maßnahmen bei Störungen
(1) Die
Regulierungsbehörde kann zur Ermittlung und zur Untersuchung von
Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen den Betreiber
einer Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei kann sie
insbesondere verlangen, dass der Funkamateur Angaben über den Betrieb der
Amateurfunkstelle in schriftlicher Form festhält und vorlegt und dass der
Funkamateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendungen durchführt, die eine
messtechnische Auswertung der Störszenarien ermöglichen.
(2) Bis zur
Aufklärung oder Beseitigung der Ursache von Störungen kann die
Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die
Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder
weitere geeignete Maßnahmen anordnen.
(3) Die
Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Betriebsmitteln bleiben unberührt.
Für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und
dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen
nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
(1) Für
Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt
wurden, gilt:
1.
Amateurfunkzeugnisse der Klasse 3
stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse E im Sinne dieser Verordnung gleich.
2.
Alle anderen erteilten
Amateurfunkzeugnisse stehen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse A im Sinne dieser
Verordnung gleich.
(2) Für
Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für
Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt
wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Soweit
dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ausserhalb
des Geltungsbereichs des Amateurfunkgesetzes erforderlich ist, stehen
Amateurfunkzeugnisse der Klasse A nach dieser Verordnung und
Amateurfunkzeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung vom 23.
Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) Amateurfunkzeugnissen der Klasse 1 nach der
Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) gleich, sofern
der Inhaber im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser
Verordnung ist.
(4) Bis zur
Veröffentlichung allgemeiner Auflagen für die Nutzung des Frequenzbereichs
gemäß Anlage 1 Buchstabe A Nr. 13 durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gelten die Bestimmungen der
Amtsblattmitteilung Nr. 311/2005 der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005) sinngemäß weiter.
§ 20 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
(3) Bis zur
Veröffentlichung der Richtwerte nach § 16 Abs. 4 dieser Verordnung gelten die
in § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284) festgelegten Richtwerte.
Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6)
Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst
und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche
(Fundstelle:
BGBl. I 2006, 2071 - 2073)
Auf der
Grundlage des § 6 Satz 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1494) werden im Folgenden die technischen und betrieblichen
Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und
des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:
Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13
Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den in der Rufzeichenzuteilung
für diese Amateurfunkstellen ausgewiesenen Frequenzen betrieben werden. Die
maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch
arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb 30 MHz 15 Watt
ERP. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente
Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.
Die belegte Bandbreite einer Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik
auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß
zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Aussendungen ist so zu wählen, dass die
belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereiches
liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen ist zu
beachten.
Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden.
Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen
Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn
diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz gegen Störungen durch
Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes kann nur die
Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde. Ein sekundärer
Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den
Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor
Störungen durch solche Funkstellen verlangen können, unabhängig davon, wann die
Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Sie können
jedoch Schutz gegen Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen
sekundären Funkdienstes verlangen, deren Frequenzzuteilung später erfolgt.
In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des
Frequenznutzungsplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach
Buchstabe A und Buchstabe B.
|
A Tabellarische Übersicht |
|
|||||
|
|
----------------------------------------- |
|||||
|
|
Besondere Nutzungsbestimmungen |
|||||
Lfd. Nr. |
Frequenzbereiche |
Status*) |
AFu-Zeugnisklasse gemäß
Zulassungsurkunde |
Maximale Leistung |
Zusätzliche Nutzungsbestimmungen gemäß B |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
||
1 |
135,7 - 137,8 kHz |
S |
A |
1 W ERP |
1 |
2 |
10 |
2 |
1.810 - 1.850 kHz |
P |
A |
750 W PEP |
3 |
|
|
2a |
1.810 - 1.850 kHz |
P |
E |
100 W PEP |
3 |
|
|
3 |
1.850 - 1.890 kHz |
S |
A |
75 W PEP |
3 |
10 |
12 |
3a |
1.850 - 1.890 kHz |
S |
E |
75 W PEP |
3 |
10 |
12 |
4 |
1.890 - 2.000 kHz |
S |
A |
10 W PEP |
3 |
10 |
|
4a |
1.890 - 2.000 kHz |
S |
E |
10 W PEP |
3 |
10 |
|
5 |
3.500 - 3.800 kHz |
P |
A |
750 W PEP |
3 |
|
|
5a |
3.500 - 3.800 kHz |
P |
E |
100 W PEP |
3 |
|
|
6 |
7.000 - 7.100 kHz |
P |
A |
750 W PEP |
3 |
13 |
|
6a |
7.100 - 7.200 kHz |
S |
A |
250 W PEP |
3 |
|
|
7 |
10.100 -10.150 kHz |
S |
A |
150 W PEP |
1 |
10 |
12 |
8 |
14.000 -14.350 kHz |
P |
A |
750 W PEP |
3 |
13 |
|
9 |
18.068 -18.168 kHz |
P |
A |
750 W PEP |
3 |
13 |
|
10 |
21.000 -21.450 kHz |
P |
A |
750 W PEP |
3 |
13 |
|
10a |
21.000 -21.450 kHz |
P |
E |
100 W PEP |
3 |
13 |
|
11 |
24.890 -24.990 kHz |
P |
A |
750 W PEP |
3 |
13 |
|
12 |
28 - 29,7 MHz |
P |
A |
750 W PEP |
4 |
13 |
|
12a |
28 - 29,7 MHz |
P |
E |
100 W PEP |
4 |
13 |
|
13 |
50,08- 51 MHz |
S |
A |
25 W ERP |
5 |
|
|
14 |
144 - 146 MHz |
P |
A |
750 W PEP |
6 |
13 |
|
15 |
144 - 146 MHz |
P |
E |
75 W PEP |
6 |
13 |
|
16 |
430 - 440 MHz |
P |
A |
750 W PEP |
7 |
13 |
|
17 |
430 - 440 MHz |
P |
E |
75 W PEP |
7 |
13 |
|
18 |
1.240 - 1.300 MHz |
S |
A |
750 W PEP |
8 |
11 |
13 |
19 |
2.320 - 2.450 MHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
20 |
3.400 - 3.475 MHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
|
|
21 |
5.650 - 5.850 MHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
22 |
10 - 10,5 GHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
23 |
10 - 10,5 GHz |
S |
E |
5 W PEP |
9 |
13 |
|
24 |
24 - 24,05 GHz |
P |
A |
75 W PEP |
13 |
|
|
25 |
24,05- 24,25 GHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
|
|
26 |
47 - 47,2 GHz |
P |
A |
75 W PEP |
13 |
|
|
27 |
75,5 - 76 GHz |
P |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
28 |
76 - 77,5 GHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
29 |
77,5 - 78 GHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
30 |
78 - 81,5 GHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
31 |
122,25- 123 GHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
|
|
32 |
134 - 136 GHz |
P |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
33 |
136 - 141 GHz |
S |
A |
75 W PEP |
9 |
13 |
|
34 |
241 - 248 GHz |
S |
A |
75 W PEP |
13 |
|
|
35 |
248 - 250 GHz |
P |
A |
75 W PEP |
13 |
|
|
36 |
> 275 GHz |
- |
- |
- |
14 |
|
|
*)
P: Amateurfunkdienst ist primärer
Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß
Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung. Die mit "P"
gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären
Funkdiensten zugewiesen sein.
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen
1
Maximal zulässige belegte Bandbreite
einer Aussendung: 800 Hz.
2
Die Betriebsorte sind bei der
Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber
anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei
Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der
Betrieb einzustellen.
3
Maximal zulässige belegte Bandbreite
einer Aussendung: 2,7 kHz.
4
Maximal zulässige belegte Bandbreite
einer Aussendung: 7 kHz.
5
Die Nutzung des Frequenzbereichs
kann von der Regulierungsbehörde mit zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen
werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Die
Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in
ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
6
Maximal zulässige belegte Bandbreite
einer Aussendung: 40 kHz.
7
Die maximal zulässige belegte
Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten
Fernsehaussendungen 7 MHz.
8
Die maximal zulässige belegte
Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder
digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten
Fernsehaussendungen 18 MHz.
9
Die maximal zulässige belegte
Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz.
10
Der Betrieb von fernbedienten
Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht
durchgeführt werden.
11
Im Teilbereich 1.247 bis 1.263 MHz
ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP
beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden
Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.
12
Die maximal zulässige
Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15
Watt ERP.
13
Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100
kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 -
24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 -
76 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst
über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei
primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz,
2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76
- 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst
über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei
sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270
MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste
gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der
Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die
Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die
Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.
14
Die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz,
510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 – 926 GHz, 945 – 951 GHz und Frequenzen
oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Die
Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in
ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 (zu § 1 Nr. 7 und § 18)
Gebührenverzeichnis
(Fundstelle:
BGBl. I 2005, 250)
Die
Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung
folgende Gebühren:
1 |
2 |
3 |
|||
|
|||||
Lfd. Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr in Euro |
|||
2005 |
2006 |
2008 |
|||
1 |
a) Erteilung eines
Amateurfunkzeugnisses nach bestandener (Erst-) Prüfung für die |
Klasse A |
90*) |
100*) |
110*) |
Klasse E |
60*) |
70*) |
80*) |
||
b) Erteilung eines
Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wiederholungsprüfung für die |
Klasse A |
60*) |
70*) |
80*) |
|
Klasse E |
40*) |
50*) |
60*) |
||
c) Erteilung einer Bescheinigung oder
eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3
oder Abs. 5 |
60*) |
70*) |
80*) |
||
2 |
Ausstellen
einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift |
40 |
55 |
70 |
|
3 |
a) Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens |
40 |
55 |
70 |
|
b) Zuteilung eines weiteren
Rufzeichens nach § 16 Abs. 2 |
40 |
55 |
70 |
||
c) Zuteilung eines
Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1 |
70 |
70 |
70 |
||
d) Zuteilung eines Rufzeichens für
eine Klubstation nach § 14 Abs. 1 |
60 |
85 |
110 |
||
e) Zuteilung eines Rufzeichens für
eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle
(beispielsweise Relaisfunkstelle oder Funkbake) nach § 13 Abs. 1 |
80 |
150 |
200 |
||
4 |
Anordnung
der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer
Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen des
Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung |
160 |
160 |
160 |
|
5 |
Prüfen und
Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und nicht CEPT-konformer
Prüfungsbescheinigungen |
70 |
100 |
130 |
|
6 |
Zurücknahme
eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung
der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5
genannten Amtshandlungen; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit
der Betroffene dazu Anlass gegeben hat. |
Die Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr. |
|||
*) Maßgeblich für die Gebühr ist der
Prüfungstermin. |